Vereinssatzung

Satzung

§ 1 Gründung und Eintragung des Vereins

Am 2. Februar 1968 wurde der Verein gegründet. Er führt den Namen
„Angelsportverein Enzberg“. Der Verein hat seinen Sitz in Enzberg und
Ist beim Amtsgericht Maulbronn unter der Vereinsregister-Nummer 119
eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereines ist die Hege und Pflege des Fischbestandes in den
Heimatlichen Gewässern, Festsetzung, Einhaltung und Überwachung
bestehender gesetzlicher oder vereinsinterner bestimmter Schonzeiten und
Mindestmaßen.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von
Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der
ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke

4. Mittel dürfen nur für den Satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre
Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind

a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

Der Verein kann auch Gäste aufnehmen, denen jedoch nicht die Rechte von
Mitgliedern zustehen, die aber einen Fischereierlaubnisschein erhalten
können und hierfür ein festgesetztes Entgeld zu entrichten haben.

a) Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 12.
(Jugendgruppe) bzw. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Antrag auf
Aufnahme in den Verein gestellt hat und die Mitglieder-
Versammlung bzw. der Vorstand die Aufnahme bestätigt.

b) Passive Mitglieder können solche Personen werden, die früher dem Verein
bereits als aktives Mitglied angehörten haben und aus triftigen Gründen die
Ausübung des Angelsports vorübergehend oder für längere Zeit aufgeben
müssen, oder solche Personen, die zwar Mitglied des Vereins werden
wollen, aber überhaupt nicht die Absicht haben, den Angelsport auszuüben.

c) Fördernde Mitglieder sind solche Personen, die nicht nur passive Mitglieder
sein wollen, sondern die den Verein aus ideellen Gründen zusätzliche
Leistungen zuwenden wollen.

d) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich entweder
dem Verein oder der Fischerei, um die Hege und Pflege von Gewässern und
dergleichen mehr besondere Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.

§ 4 Aufnahme in den Verein

Über die Anträge zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet die
Vorstandschaft.

Der Antrag auf Aufnahme gilt als abgelehnt, wenn 1/3 der abgegebenen
Stimmen auf Ablehnung lauten.

§ 5 Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge, Erlaubnisscheingebühr

Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu
entrichten, deren Höhe und Änderung jeweils in der Jahreshauptversammlung festgelegt werden können. Die Erlaubnisscheingebühren werden jährlich vom Gesamtvorstand festgelegt.
Die Beiträge und Gebühren müssen spätestens am 31.1. des laufenden
Jahres in einem Betrag entrichtet werden. Die Gäste zahlen bei ihrer
Übernahme als aktives Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr.

Im Laufe des Jahres eintretende Mitglieder zahlen sofort die
Aufnahmegebühr und den vollen Jahresbeitrag.

§ 6 Beendigung der Mitgliederschaft

1. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ablauf eines Kalenderjahres
erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich
angezeigt werden.

2. Tod

3. Bei Ableistung der Wehrpflicht ruht auf Antrag die Mitgliedschaft

4. Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei:

a)Übertretung der fischereigesetzlichen Bestimmungen.

b)Verstoß gegen die Satzung und Vorschriften des Vereines.

c) Schädigung des Ansehens oder Interessen des Vereines.

d) Unehrenhaftigkeit innerhalb von mehr als 1 Jahr trotz Mahnung.

f)Verfolgung von politischen Zielen im Verein.

Der freiwillige Austritt kann rechtwirksam mit einer Frist von 3 Monaten
zum Schluss des Kalenderjahres mittels eingeschriebenem Brief an den
Vorstand z.hd. des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters erfolgen.

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Der Ausschluss muss
dem Betroffenen schriftlich mit Begründung unverzüglich mitgeteilt
werden.

Das betroffene Mitglied und der Gesamtvorstand haben das Recht, gegen
diese Ausschlussentscheidung innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung
Wiederspruch beim Amtsgericht Maulbronn zu erheben. Das Urteil des
Amtsgerichts Maulbronn ist endgültig. Bis zur Entscheidung über das
schwebende verfahren wird dem Mitglied der Fischereierlaubnisschein
entzogen.

Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 7 Fischereiberechtigung

Fischereiberechtigt ist nur derjenige, der sowohl den vom Verein gültigen
Erlaubnisschein als auch den gültigen staatlichen Jahresfischereinschein mit
sich führt. Bei Überprüfung durch Kontrollberechtigte sind beide
Erlaubnisscheine vorzuzeigen. Die Mitglieder und Gäste sind berechtigt, in
allen vom Verein gepachteten Gewässern zu fischen. Die betreffenden
Gewässer sind im Erlaubnisschein aufgeführt.

§ 8 Versammlungen des Vereins

Der Verein hält pro Jahr eine Jahreshauptversammlung ab. Die
Vorstandschaft kann jeder Zeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Wer zu dieser Jahres, –
Mitgliederversammlung nicht erscheint, kann sein Stimmrecht nicht
übertragen. Die anwesenden Mitglieder sind beschlussfähig.

§ 9 Organe des Vereins

A) Die Generalversammlung – Jahreshauptversammlung

B) Der Gesamtvorstand

A) 1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann in
allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen. Soweit die Wahrung
von Vereinsangelegenheiten satzungsgemäß der Vorstandschaft übertragen ist,
ist zur Beschlussfassung eine 2/3- Mehrheit erforderlich. Die
Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie muss
mindestens 14 Tage vorher mit festgelegter Tagesordnung den Mitgliedern
schriftlich durch Aushang am Vereinsbrett bekannt gegeben werden.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich gestellt sein. Sonstige
Wünsche und Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern ebenfalls bekanntzugeben.

Über die Generalversammlung muss ein Protokoll aufgestellt werden, aus dem
ersichtlich ist:

1. Wann und für welchen Tag die Generalversammlung ordnungsgemäß
einberufen wurde.
2. dass die Tagesordnung rechtzeitig bekannt gegeben wurde.
3. die Zahl der anwesenden Mitglieder
4. jeder Beschluss mit zahlenmäßiger Angabe der Ja- und Neinstimmen sowie
der Stimmenthaltungen.

Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorstandsvorsitzenden sofort zu
unterzeichnen. Eine außerordentliche Versammlung, die von der
Vorstandschaft oder auf Antrag von wenigstens 10 Mitgliedern einberufen
wird, ist der Generalversammlung gleich gestellt.

Die außergewöhnliche Versammlung muss innerhalb von 3 Wochen, vom
Tage der Antragstellung ab gerechnet, stattfinden. Die
Mitgliederversammlungen haben die gleichen Rechte wie die
Generalversammlung.

II. Aufgaben und Rechte der Generalversammlung

1. Sie wählt die Vorstandschaft auf die Dauer von 2 Jahren.

2. Sie kann den Vorstandsmitgliedern ihr Misstrauen aussprechen, wenn diese
ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung nicht oder nur noch mangelhaft
erfüllen, oder sich Befugnisse anmaßen, die ihnen satzungsgemäß nicht
zustehen. Nach Begründung des Misstrauensantrages stimmt die
Generalversammlung über die Annahme geheim ab, schon bei einfacher
Stimmenmehrheit muss die Vorstandschaft oder das betreffende
Vorstandmitglied sofort zurücktreten.

3. Abstimmung über den Antrag auf Aufnahme von Mitgliedern und Gäste

4. Bekanntgabe von Vorstandsbeschlüssen, zu denen jedes Mitglied sich zu
Wort melden kann.

5. Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit, die dem Amtsgericht Maulbronn
gemeldet werden müssen.

6. Erweiterung der Satzung für den Fall, dass sie nicht ausreicht, mit einfacher
Stimmenmehrheit, die dem Amtsgericht Maulbronn ebenfalls gemeldet
werden muss.

7. Auflösung des Vereins mit ¾ Stimmenmehrheit.

8. Rechnungslegung, Kassenbericht und Entgegennahme des Berichts der
Kassenprüfer.

9. Entlastung des Gesamtvorstandes.

B) Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. Aus 3 gleichberechtigten Vorständen

2. Dem Schriftführer

3. Dem Kassier

4. Dem Gewässerwart

5. Mindestens zwei Mitgliedern

lll. Die Wahl der Vorstandschaft

Um die Harmonie und die vertrauensvolle Zusammenarbeit in der
Vorstandschaft möglichst sicherzustellen, erfolgt die Wahl der Vorstandschaft
wie folgt:

1. Die 3 Vorstände, der Kassier und der Schriftführer werden auf der
Generalversammlung geheim mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wenn nur ein Wahlvorschlag für ein Amt gemacht wird, kann die
Jahreshauptversammlung auch per Akklamation wählen.

2. Die übrigen Mitglieder werden von der Generalversammlung
vorgeschlagen.

3. Die Generalversammlung stimmt über diese Vorstandsmitglieder mit
Stimmzettel oder per Akklamation einzeln mit Ja , Nein oder
Stimmenthaltung ab. Sind mehr Ja- Stimmen als Nein- Stimmen abgegeben,
so sind die von der Generalversammlung vorgeschlagenen Personen in die
Vorstandschaft gewählt.

Die Neuwahl der Vorstandschaft ist beim Amtsgericht Mannheim zur
Eintragung in das Vereinsregister unter Einreichung des Protokolls der
Generalversammlung zu melden.

Jedes Mitglied der Vorstandschaft ist stimmberechtigt. Die Beschlüsse der
Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei
Stimmgleichheit entscheiden die Vorstände. Die 3 gleichberechtigte
Vorstände vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von
ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Sie sind für die Geschäftsführung
verantwortlich. Sie haben in allen wichtigen Dingen die Vorstandschaft zu
fragen und mit ihr darüber Beschluss zu fassen.

Die Beschlüsse müssen schriftlich mit einem Protokollbuch niedergelegt
werden. Die Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und dem, Schriftführer zu
entrichten. Mündliche Absprachen der Vorstandschaft sind ungültig.

§ 10 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird von der Vorstandschaft verwaltet. Sie ist
verpflichtet, jährlich über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß
Rechnung zu legen.
Diese Regelung gilt nur intern und beinhaltet keine
Vertretungseinschränkung des Vorsitzenden bez. des Vorstandes.

Der Vorsitzende kann über 20% aus den Beitragseinnahmen im Jahr allein
verfügen; die Vorstandschaft über 60% .Hierüber muss ein
Vorstandsbeschluss gefasst werden. Sämtliche Ausgaben müssen
gegenüber der Generalversammlung begründet und belegt werden können.
Laufende ordentliche Ausgaben, die zur Vereinsführung notwendig sind,
sind in den 20% bzw. 60% nicht enthalten, derartige Ausgaben brauchen
auch nicht von der Vorstandschaft beschlossen werden.

Ausgaben die größer als die oben aufgeführten Beträge 20% bzw. 60%
sind, müssen von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit
genehmigt werden. Der Vorstandschaft ist gehalten, sparsam zu
wirtschaften.

§ 11 Auflösung des Vereins

1a. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt
die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses
amtierenden Vorstandsmitglieder.

1b. Im Falle der Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der Gemeindeverwaltung mit
der Auflage, das Vermögen zur Pflege von heimatlichen Gewässern, zur
Förderung der sportlichen Ertüchtigung der Gemeindejugend zu
verwenden. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, muss der Verein das
Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine
Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke überweisen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Gelten der gesetzlichen Bestimmungen über das Vereinsrecht

Sollte aus irgend einem Rechtsgrund eine Bestimmung dieser Satzung
rechtstunwirksam sein, so werden hierdurch die übrigen
Satzungsbestimmungen nicht berührt. An Stelle der rechtsunwirksamen
Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die
Bestimmungen des Vereinsrechts.

Der Verein ist am 24. 07 1968 in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Maulbronn unter der Nummer 119 eingetragen worden.

Gleichlautende Abschrift der Satzung wurde zu den Registerakten
genommen.