Vereinssatzung

§ 1 Gründung und Eintragung des Vereins

Am 2. Februar 1968 wurde der Verein gegründet. Er führt den Namen „Angelsportverein Enzberg“. Der Verein hat seinen Sitz in Enzberg und ist beim Amtsgericht Maulbronn unter der Vereinsregister-Nummer 119 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereines ist die Hege und Pflege des Fischbestandes in den Heimatlichen Gewässern, Festsetzung, Einhaltung und Überwachung bestehender gesetzlicher oder vereinsinterner bestimmter Schonzeiten und Mindestmaßen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel dürfen nur für den Satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind

a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

Der Verein kann auch Gäste aufnehmen, denen jedoch nicht die Rechte von Mitgliedern zustehen, die aber einen Fischereierlaubeisschein erhalten können und hierfür ein festgesetztes Entgelt zu entrichten haben.

a) Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 12. (Jugendgruppe) bzw. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Antrag auf Aufnahme in den Verein gestellt hat und die Mitglieder-Versammlung bzw. der Vorstand die Aufnahme bestätigt.
b) Passive Mitglieder können solche Personen werden, die früher dem Verein bereits als aktives Mitglied angehörten haben und aus triftigen Gründen die Ausübung des Angelsports vorübergehend oder für längere Zeit aufgeben müssen, oder solche Personen, die zwar Mitglied des Vereins werden wollen, aber überhaupt nicht die Absicht haben, den Angelsport auszuüben.
c) Fördernde Mitglieder sind solche Personen, die nicht nur passive Mitglieder sein wollen, sondern die den Verein aus ideellen Gründen zusätzliche Leistungen zuwenden wollen.
d) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich entweder dem Verein oder der Fischerei, um die Hege und Pflege von Gewässern und dergleichen mehr besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.

§ 4 Aufnahme in den Verein

Über die Anträge zur Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft.
Der Antrag auf Aufnahme gilt als abgelehnt, wenn 1/3 der abgegebenen Stimmen auf Ablehnung lauten.

§ 5 Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge, Erlaubnisscheingebühr

Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag zu entrichten, deren Höhe und Änderung jeweils in der Jahres-Hauptversammlung festgelegt werden können. Die Erlaubnisschein-gebühren werden jährlich vom Gesamtvorstand festgelegt.
Die Beiträge und Gebühren müssen spätestens am 31.1. des laufenden Jahres in einem Betrag entrichtet werden. Die Gäste zahlen bei ihrer Übernahme als aktives Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr.
Im Laufe des Jahres eintretende Mitglieder zahlen sofort die Aufnahmegebühr und den vollen Jahresbeitrag.

§ 6 Beendigung der Mitgliederschaft

1. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
2. Tod
3. Bei Ableistung der Wehrpflicht ruht auf Antrag die Mitgliedschaft
4. Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei:

a)Übertretung der fischereigesetzlichen Bestimmungen.
b)Verstoß gegen die Satzung und Vorschriften des Vereines.
c) Schädigung des Ansehens oder Interessen des Vereines.
d) Unehrenhaftigkeit innerhalb von mehr als 1 Jahr trotz Mahnung.
f)Verfolgung von politischen Zielen im Verein.

Der freiwillige Austritt kann rechtwirksam mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahres mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand z.hd. des Vorsitzenden  oder dessen Stellvertreters erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mit Begründung unverzüglich mitgeteilt werden.
Das betroffene Mitglied und der Gesamtvorstand haben das Recht, gegen diese Ausschlussentscheidung innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung Wiederspruch beim Amtsgericht Maulbronn zu erheben. Das Urteil des Amtsgerichts Maulbronn ist endgültig. Bis zur Entscheidung über das schwebende verfahren wird dem Mitglied der Fischereierlaubnisschein entzogen.
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 7 Fischereiberechtigung

Fischereiberechtigt ist nur derjenige, der sowohl den vom Verein gültigen Erlaubnisschein als auch den gültigen staatlichen Jahresfischereinschein mit sich führt. Bei Überprüfung durch Kontrollberechtigte sind beide Erlaubnisscheine vorzuzeigen. Die Mitglieder und Gäste sind berechtigt, in allen vom Verein gepachteten Gewässern zu fischen. Die betreffenden Gewässer sind im Erlaubnisschein aufgeführt.

§ 8 Versammlungen des Vereins

Der Verein hält pro Jahr eine Jahreshauptversammlung ab. Die Vorstandschaft kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wer zu dieser Jahres, – Mitgliederversammlung nicht erscheint, kann sein Stimmrecht nicht übertragen. Die anwesenden Mitglieder sind beschlussfähig.

§ 9 Organe des Vereins

A) Die Generalversammlung – Jahreshauptversammlung
B) Der Gesamtvorstand
A) 1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie kann in allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen. Soweit die Wahrung von Vereinsangelegenheiten satzungsgemäß der Vorstandschaft übertragen ist, ist zur Beschlussfassung eine 2/3- Mehrheit erforderlich. Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie muss mindestens 14 Tage vorher mit festgelegter Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich durch Aushang am Vereinsbrett bekannt gegeben werden.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich gestellt sein. Sonstige Wünsche und Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern ebenfalls bekannt zugeben.
Über die Generalversammlung muss ein Protokoll aufgestellt werden, aus dem ersichtlich ist:

1. Wann und für welchen Tag die Generalversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
2. dass die Tagesordnung rechtzeitig bekannt gegeben wurde.
3. die Zahl der anwesenden Mitglieder
4. jeder Beschluss mit zahlenmäßiger Angabe der Ja- und Neinstimmen sowie der Stimmenthaltungen.

Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorstandsvorsitzenden sofort zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Versammlung, die von der Vorstandschaft oder auf Antrag von wenigstens 10 Mitgliedern einberufen wird, ist der Generalversammlung gleich gestellt.
Die außergewöhnliche Versammlung muss innerhalb von 3 Wochen, vom Tage der Antragstellung ab gerechnet, stattfinden. Die Mitgliederversammlungen haben die gleichen Rechte wie die Generalversammlung.
II. Aufgaben und Rechte der Generalversammlung:

1. Sie wählt die Vorstandschaft auf die Dauer von 2 Jahren.
2. Sie kann den Vorstandsmitgliedern ihr Misstrauen aussprechen, wenn diese ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung nicht oder nur noch mangelhaft erfüllen, oder sich Befugnisse anmaßen, die ihnen satzungsgemäß nicht zustehen. Nach Begründung des Misstrauensantrages stimmt die Generalversammlung über die Annahme geheim ab, schon bei einfacher Stimmenmehrheit muss die Vorstandschaft oder das betreffende Vorstandmitglied sofort zurücktreten.
3. Abstimmung über den Antrag auf Aufnahme von Mitgliedern und Gäste
4. Bekanntgabe von Vorstandsbeschlüssen, zu denen jedes Mitglied sich zu Wort melden kann.
5. Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit, die dem Amtsgericht Maulbronn gemeldet werden müssen.
6. Erweiterung der Satzung für den Fall, dass sie nicht ausreicht, mit einfacher Stimmenmehrheit, die dem Amtsgericht Maulbronn ebenfalls gemeldet werden muss.
7. Auflösung des Vereins mit ¾ Stimmenmehrheit.
8. Rechnungslegung, Kassenbericht und Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
9. Entlastung des Gesamtvorstandes.

B) Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. dem l. Vorsitzenden  vertretungsbe-
2. dem ll. Vorsitzenden als Stellvertreter  fugter Vorstand
3. dem Schriftführer
4. dem Kassier
5. dem Gewässerwart
6. zwei Mitgliedern mindestens

lll. Die Wahl der Vorstandschaft
Um die Harmonie und die vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Vorstandschaft möglichst sicherzustellen, erfolgt die Wahl der Vorstandschaft wie folgt:
1. Der l. Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassier und der Schriftführer werden auf der Generalversammlung geheim mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wenn nur ein Wahlvorschlag für ein Amt gemacht wird, kann die Jahreshauptversammlung auch per Akklamation wählen.
2. Die übrigen Mitglieder werden von der Generalversammlung vorgeschlagen.
3. Die Generalversammlung stimmt über diese Vorstandsmitglieder mit Stimmzettel oder per Akklamation einzeln mit Ja , Nein oder Stimmenthaltung ab. Sind mehr Ja- Stimmen als Nein- Stimmen abgegeben, so sind die von der Generalversammlung vorgeschlagenen Personen in die Vorstandschaft gewählt.
Die Neuwahl der Vorstandschaft ist beim Amtsgericht Maulbronn zur Eintragung in das Vereinsregister unter Einreichung des Protokolls der Generalversammlung zu melden.
Jedes Mitglied der Vorstandschaft ist stimmberechtigt. Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzen. Der I. und II Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist in alle Dingen Vertretungsberechtigt. Sie sind für die Geschäftsführung verantwortlich. Sie haben in allen wichtigen Dingen die Vorstandschaft zu fragen und mit ihr darüber Beschluss zu fassen.
Die Beschlüsse müssen schriftlich mit einem Protokollbuch niedergelegt werden. Die Beschlüsse sind vom Vorsitzenden und dem, Schriftführer zu entrichten. Mündliche Absprachen der Vorstandschaft sind ungültig.

§ 10 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird von der Vorstandschaft verwaltet. Sie ist verpflichtet, jährlich über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Rechnung zu legen.
Diese Regelung gilt nur intern und beinhaltet keine Vertretungseinschränkung des Vorsitzenden bez. des Vorstandes.
Der Vorsitzende kann über 20% aus den Beitragseinnahmen im Jahr allein verfügen; die Vorstandschaft über 60% .Hierüber muss ein Vorstandsbeschluss gefasst werden. Sämtliche Ausgaben müssen gegenüber der Generalversammlung begründet und belegt werden können.
Laufende ordentliche Ausgaben, die zur Vereinsführung notwendig sind, sind in den 20% bzw. 60% nicht enthalten, derartige Ausgaben brauchen auch nicht von der Vorstandschaft beschlossen werden.
Ausgaben die größer als die oben aufgeführten Beträge 20% bzw. 60% sind, müssen von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt werden. Der Vorstandschaft ist gehalten, sparsam zu wirtschaften.

§ 11 Auflösung des Vereins

1a. Bei Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
1b. Im Falle der Auflösung des Vereins/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der Gemeindeverwaltung mit der Auflage, das Vermögen zur Pflege von heimatlichen Gewässern, zur Förderung der sportlichen Ertüchtigung der Gemeindejugend zu verwenden. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, muss der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Gelten der gesetzlichen Bestimmungen über das Vereinsrecht

Sollte aus irgend einem Rechtsgrund eine Bestimmung dieser Satzung rechtstunwirksam sein, so werden hierdurch die übrigen Satzungsbestimmungen nicht berührt. An Stelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Vereinrechts.
Der Verein ist am 24. 07 1968 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Maulbronn unter der Nummer 119 eingetragen worden.
Gleichlautende Abschrift der Satzung wurde zu den Registerakten genommen.